
Beitrag aktualisiert am 9. Juli 2019 von Marco Eitelmann
Kontoführungsgebühren sind für Selbständige die ein Geschäftskonto unterhalten selbstverständlich steuerlich absetzbar. Sie können bei Nutzung des Geschäftskontos für ein Gewerbe oder einer Firma vollständig geltend gemacht werden. Während nach der aktuellen Gesetzeslage eine Privatperson mit einem Privatkonto ohne Nachweis pauschal 16 Euro jährlich an Kontoführungsentgelten in der normalen Steuerklärung (Werbungskosten) absetzen kann und mit entsprechendem Nachweis auch mehr, ist es im Gegensatz hierzu für den Selbständigen mit seinem Geschäftskonto nicht immer ganz so einfach. Zwar ist es völlig unbestritten das die Kontoführungsgebühren bei Ausübung eines Gewerbes vollständig abgesetzt werden können, da diese zu den Kosten eines Gewerbebetriebes gehören und somit für die Selbständigkeit unabdingbar sind, jedoch stellt sich oft die Frage gerade für Neugründer, wie es sich mit den Kontoführungsgebühren auf die möglicherweise enthaltene Vorsteuer bei der Absetzung verhält. Als Kleingewerbetreibender (aktuell unter 17500 Euro Umsatz/Gewinn im Jahr) ohne Umsatzsteuerpflicht ist die Absetzbarkeit noch recht einfach, was passiert aber mit den Kontoführungsgebühren nach der Überschreitung dieser Grenze, muss man die Vorsteuer herausrechnen, den kompletten Betrag Brutto absetzen oder sich ganz anders verhalten? Bitte beachtet bei diesem Beitrag unbedingt, dass es sich nicht um eine steuerliche Beratung handelt, sondern sich dieser Artikel nur auf meinen aktuellen Erfahrungsstand und meinem persönlichen Wissen aufbaut. Für eine verbindliche steuerliche Beratung solltet ihr immer einen entsprechend qualifizierten Steuerberater zu Rate ziehen.
Wird die Kontoführungsgebühr bei Geschäftskonten mit oder ohne Vorsteuer berechnet?
In der Regel enthalten bei den meisten Kreditinstituten die Geschäftskonten bei ihren Gebühren keine Vorsteuer. Der Großteil der Banken macht es also in Bezug auf die Steuererklärung recht einfach. Nettobeträge, also die Beträge ohne enthaltene Umsatzsteuer (Vorsteuer) können steuerlich sehr einfach abgesetzt werden. Nur einige wenige Institute weisen die Vorsteuer in ihren Bankgebühren aus, bzw. berechnen diese überhaupt, oft auch nur auf explizites Verlangen der Kunden. Auch auf Wunsch gibt es seltene Ausnahmen, sodass die Rechnungen für die Kontoführungsgebühren mit Vorsteuer ausgewiesen werden können. Ob das immer Sinn macht sei dahingestellt. Es liegt beim Geschäftskunden der jeweiligen Bank, die entsprechenden Modalitäten vor Kontoeröffnung zu erfragen. In den meisten Fällen wird das Kontoführungsentgelt also ohne Umsatzsteuer ausgeschrieben und berechnet. Informieren und Fragen ist also vorher absolut sinnvoll um auf Nummer sicher zu gehen, denn bei einer nicht korrekten Absetzung versteht das Finanzamt keinen Spaß und es ist die Pflicht des Selbständigen die Gebühren korrekt abzusetzen, oder einen entsprechenden Steuerberater für die korrekte Absetzung der Kontoführungsgebühren zu beauftragen.
Kleingewerbetreibende ohne Umsatzsteuerpflicht und die Absetzbarkeit der Kontoführungsgebühr
Sehr leicht haben es Kleingewerbetreibende mit den Kontoführungsgebühren ihrer jeweiligen Banken und deren Absetzbarkeit, zumindest wenn sie sich von der Umsatzsteuerpflicht haben befreien lassen. Alle eingehenden Rechnungen von Kleingewerbetreibenden ohne Umsatzsteuerpflicht werden 1:1 abgesetzt, egal ob diese Vorsteuer enthalten oder eben nicht. Ein Kleingewerbetreibender darf keine Umsatzsteuer von seinen Kunden berechnen, im Gegenzug jedoch auch keine Vorsteuer zurückverlangen. Eine Rechnung oder eine Gebühr wird somit vollständig zum angegebenen Gesamtbetrag abgesetzt.
Zwei einfache Beispiele zur Absetzung der Kontoführungsgebühren von nicht umsatzsteuerpflichtigen Selbständigen:
- Eine Bank berechnet monatlich 10 Euro (keine Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer enthalten) Kontoführungsentgelte für ihr Geschäftskonto. Folglich setzt der Kleingewerbetreibende ohne Umsatzsteuerpflicht am Ende des Jahres 12 x 10 Euro also 120 Euro bei seiner Steuererklärung in der Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) ab.
- Eine andere Bank berechnet dem Kleingewerbetreibenden ohne Umsatzsteuerpflicht monatlich 10 Euro + 1,90 Euro (19 Prozent UST). Die 1,90 Euro Vorsteuer können in diesem Fall nicht beim Finanzamt geltend gemacht werden, da der Kleingewerbetreibende nicht zum Vorsteuerabzug wegen seiner gewählten Befreiung von der Umsatzsteuer berechtigt ist. Es werden in diesem Fall 12 x 11,90 Euro also 142,80 Euro am Ende des Jahres in der Steuererklärung abgesetzt. Umgekehrt könnte auch der Kleingewerbetreibende, wenn er sich für die Umsatzsteuerpflicht entschieden hätte die 1,90 Euro direkt als Vorsteuer monatlich vom Finanzamt zurückverlangen und die 12 x 10 Euro netto also wieder 120 Euro am Ende des Jahres als Kosten in Form von Bankgebühren als Betriebsausgaben geltend machen und somit ebenfalls von der Steuer absetzen.
„Standardgewerbe“ mit Umsatzsteuerpflicht, wie kann ich die Kontoführungsgebühren absetzen und bekomme ich Vorsteuer vom Finanzamt zurück?
Ein Gewerbe welches über 17500 Euro Umsatz und/oder Gewinn erwirtschaftet, kann nach aktuellem Stand nicht zwischen umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerbefreit entscheiden. Vielleicht wird der Betrag in Zukunft weiter angehoben, aber dies ist in diesem Fall nebensächlich. Wer umsatzsteuerpflichtig ist, der muss Umsatzsteuer seinen Kunden berechnen und an das Finanzamt fristgerecht abführen, darf jedoch gleichzeitig auch die Vorsteuer für eingegangene Rechnungen wieder geltend machen. Wie in den beiden Beispielen oben zum Kleingewerbetreibenden erübrigt sich nicht nur die Wahl, ob mit oder ohne Umsatzsteuer im täglichen Geschäftsverkehr teilgenommen werden kann, sondern auch die Behandlung der Absetzung und der eventuell enthaltenen Vorsteuer in den Bankgebühren. Egal ob „großes“ Gewerbe mit UST-Pflicht oder Kleingewerbe mit Umsatzsteuerbefreiung, beide können die Kontoführungsgebühren selbstverständlich steuerlich absetzen. Zum umsatzsteuerpflichtigen Gewerbe folgen ebenfalls direkt zwei passende und einfache Beispiele bezüglich der Absetzbarkeit am Jahresende.
Beispiele für die Absetzbarkeit von Kontoführungsgebühren auf Geschäftskonten für umsatzsteuerpflichtige Selbständige bzw. Gewerbetreibende
- Die Bank berechnet wie oben (und in den meisten Fällen ist dies Standard) keine Umsatzsteuer und somit Vorsteuer bei ihren Bankgebühren. Auch in diesem Beispiel gehen wir von vereinfachten 10 Euro Kontoführungsentgelt monatlich aus, netto ohne Steuer. Dann bedeutet dies 12 x 10 Euro also 120 Euro, welche in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
- Die andere Bank berechnet wie oben angegeben 10 Euro + 1,90 Euro UST. Dann bedeutet dies für den umsatzsteuerpflichtigen Selbständigen, dass er 1,90 Euro im Form von Vorsteuer vom Finanzamt pro Monat wieder zurückbekommt und am Ende des Jahres ebenfalls die 12 x 10 Euro also wieder 120 Euro absetzen kann.
Fazit:
Im Prinzip ist die steuerliche Absetzung von Kontoführungsgebühren bei Selbständigen recht einfach. Die meisten Banken berechnen keine Umsatzsteuer und somit auch keine Abzugsfähige Vorsteuer für umsatzsteuerpflichtige Gewerbetreibende auf ihre Bankgebühren und auch keine Umsatzsteuer auf die weiteren Kontoentgelte ihrer Geschäfts- bzw. Firmenkonten. Es kann Sinn machen, wenn man zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, sich gegebenenfalls die Gebühren mit UST ausweisen zu lassen, allerdings nur wenn die Vorsteuer bereits enthalten wäre. Wird sie oben drauf geschlagen, dann macht dies keinen Unterschied, z.B. 10 Euro + 1,90 Euro (UST). Dann kann man auch die 10 Euro lassen. Jedoch 8,40 Euro + 1,60 Euro UST wären eine sinnvolle Ersparnis aus Sicht des Gewerbetreibenden bzw. Selbständigen, welcher zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Als Kleingewerbetreibender ohne Umsatzsteuerpflicht braucht man sich überhaupt keine Gedanken darum machen. Es wird in diesem Fall einfach 1:1 die Kontoführungsgebühr abgesetzt und in der EÜR-Rechnung unter „Gebühren“ als Betriebsausgaben am Jahresende angegeben. Die Kontoführungsgebühren von reinen Geschäftskonten sind immer absetzbar, wenn sie zur Ausübung eines Gewerbes und dessen Bestand und Tätigkeit dienen. Ein weiterer Grund immer Privat- und Geschäftskonto strikt zu trennen, denn die Gebühren für die Privatnutzung separat zu berechnen wäre sehr zeitaufwendig, unübersichtlich und anfällig für Fehler.
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