
Beitrag aktualisiert am 9. Juli 2019 von Marco Eitelmann
Gründet man ein neues Gewerbe bzw. meldet sein Gewerbe frisch an, dann wird innerhalb kürzester Zeit das Finanzamt einen steuerlichen Erfassungsbogen zusenden. Dies ist der standardisierte Vorgang für alle Neugründer, welche sich einen gesetzlich vorgeschriebenen Gewerbeschein zugelegt haben. In diesem steuerlichen Erfassungsbogen, wird dann direkt auch die Auswahl zur sogenannten IST oder SOLL Versteuerung vom zukünftigen Unternehmer bzw. Selbständigen getroffen, wobei die „Wahl“ schon zu Beginn an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Ich persönlich würde wenn es möglich ist immer die IST Besteuerung wählen. Warum dies der Fall ist und wie ich zu meiner Meinung komme, das erfahrt ihr in diesem Beitrag. Diesen habe ich nach den offiziellen Informationen in der aktuellen Fassung ohne Gewähr bereitgestellt. Eine steuerliche Beratung erfolgt hiermit selbstverständlich nicht, sondern nur eine allgemeine Information aus meiner persönlichen Erfahrung mit der IST und Sollversteuerung.
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Was ist überhaupt der Unterschied zwischen SOLL und IST Versteuerung für Gewerbetreibende?
Der Unterschied zwischen IST und SOLL Versteuerung ist simpel, hat aber hat eine erhebliche Tragweite für zukünftige Selbständige. Wer seine Rechnungen stellt, der muss immer ein Rechnungsdatum und ein Leistungsdatum angeben, sowie natürlich alle anderen gesetzlichen Vorgaben auch. Die Rechnung selbst ist bei der IST und der Soll-Versteuerung exakt gleich. Der Unterschied liegt darin wann die Einnahme als zu versteuernde Einnahme im Bezug auf die Umsatzsteuer gilt. SOLL und IST haben somit direkten Einfluss auf den Zeitpunkt, wann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, siehe Beispiel weiter unten.
Bei der Soll-Versteuerung
Das Rechnungsdatum ist automatisch das Datum an dem auch die UST-Steuer gezahlt werden muss, auch wenn das Geld noch gar nicht bezahlt wurde oder gar auf dem Konto des Unternehmers bzw. Selbständigen eingegangen ist. Eine unfaire Vorleistung von Steuern gegenüber dem Finanzamt, da das Risiko der Zahlung durch den Schuldner des jeweiligen Gewerbetreibenden ja noch völlig offen ist. Man zahlt praktisch Steuern auf Geld das man gegebenenfalls noch gar nicht auf seinem Geschäftskonto hat.
Bei der IST-Versteuerung
Hier wird das Geld, so wie es eigentlich meiner Meinung nach immer sein müsste erst dann der UST-Steuer unterzogen bzw. abgeführt, wenn es auch tatsächlich auf dem Konto des Selbständigen bzw. Unternehmers eingegangen ist, sprich die Rechnung zu 100 Prozent durch den Kunden beglichen wurde.
Ein Beispiel aus der Praxis Ist und Soll Besteuerung im Vergleich:
Verkauft wird in unserem Beispiel eine „Beratende Dienstleistung“ im Wert von Netto 1000 Euro, mit einem UST Steuersatz von 19 %. Das Rechungsdatum und das Leistungsdatum ist der 25.3. gezahlt wird jedoch durch den säumigen Kunden erst am 3.5.
- SOLL Versteuerung im Beispiel:
190 Euro Umsatzsteuer werden am 25.3. fällig obwohl noch kein Geld eingegangen ist, es wird praktisch steuerlich in Vorleistung getreten, obwohl das Risiko besteht, das vielleicht auch gar nicht vom Kunden bezahlt wird. Das Konto könnte durch derartige Rechnungen ebenfalls überzogen werden, was bedeutet, dass man für die Steuerschuld auch noch ggf. teuere Überziehungszinsen an die Bank zahlen muss. - IST Versteuerung im Beispiel
190 Euro Umsatzsteuer werden zwar natürlich auch bei der IST Versteuerung fällig, allerdings erst an dem Tag (in diesem Fall 3.5.) an dem auch tatsächlich das geschuldete Geld durch den Kunden auf das Geschäftskonto des Selbständigen bzw. Unternehmers verbucht wurde.
Warum leider nicht für alle Gewerbetreibende die IST Versteuerung gewählt werden kann.
Die Vorraussetzung für die IST Versteuerung für Neugründer und bestehende Selbständige/Unternehmer mit Gewerbeschein:
Die Wahl für die vorteilhafte IST-Versteuerung hat schon bei der Anmeldung im steuerlichen Erfassungsbogen des Finanzamtes klar formulierte Grenzen, diese sind:
- Unternehmen die aufgrund ihrer Größe (Umsatz/Gewinn) nicht zur Bilanzierung/Buchführung verpflichtet sind
- Man hat weniger als 500000 Umsatz im letzten Jahr erwirtschaftet und wird bei Gründung und danach auch nicht mehr als 500000 Euro Umsatz erwirtschaften
- Man ist Selbstständiger eines „freien Berufes“ bestes Beispiel ist hier der Architekt
Fazit:
Glücklicherweise werden kleinere Unternehmer und Selbständige in Deutschland bei der Wahl der IST Versteuerung durch die relativ hohen Anforderungen bevor man die SOLL Versteuerung wirklich unabdingbar aufgebürdet bekommt freigestellt zu wählen. Ich würde persönlich immer wieder mein Kreuzchen im Anmeldebogen bei Ist-Versteuerung setzen. Die Risiken vor allem bei Zahlungsausfällen, Liquiditätsproblemen wegen vorgestreckter Umsatzsteuer und Ärger und Aufwand mit den Rückbuchen der nicht gezahlten Umsatzsteuer durch Kunden sind die größten Nachteile der Soll-Versteuerung.
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