Beitrag aktualisiert am 27. November 2020 von Marco Eitelmann
Wer ein sogenanntes „Kleingewerbe“ samt Kleinstunternehmerregelung führt, der darf die Vorsteuer nicht geltend machen, muss im Gegenzug aber auch keine Umsatzsteuer abführen. Die Vorteile liegen klar auf der Hand, da auf Grund dieser Tatsache auch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht erbracht werden müssen. Das spart vor allem Zeit und Arbeit. Die Abschreibungen kurz „Afa“, werden jedoch auch komplett anders vorgenommen, als bei einem großen „richtigen“ Gewerbe, welches Umsatzsteuerpflichtig ist. Ich möchte den Unterschied ausführlich an einem Beispiel verdeutlichen, in diesem Fall ist es ein PC. Computer für den Bürobedarf haben aktuell eine Abschreibungszeit von 3 Jahren. Der Wert des PC’s durch 36 Monate ergibt die monatliche Abschreibungshöhe.
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Der Vergleich: Abschreiben als Kleingewerbetreibender mit Kleinstunternehmerregelung vs. Umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe:
Der PC kostet im Beispiel 1190 Euro inkl. Umsatzsteuer. Das heißt 1000 Netto + 190 Euro Umsatzsteuer.
Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer/Selbständiger
Dieser holt sich sofort nach Kauf die Umsatzsteuer in Form von „Vorsteuer“ vom Finanzamt zurück, bzw. verrechnet diese 190 Euro Vorsteuer mit erhaltener Umsatzsteuer. Sind die 190 Euro vom Finanzamt erstattet, oder mit durch Dienstleistungen oder Verkäufen „eingenommener“ Umsatzsteuer verrechnet worden, so geht die Afa-Rechnung weiter mit dem Nettobetrag. Die 1000 Euro netto werden durch 36 geteilt.
Reine Abschreibung (Afa) Rechnung:
1000 Euro netto / 36 Monate = 27,77 Euro Abschreibung für den PC im Monat
27,77 * 12 Monate bedeutet also 333,33 Euro Afa bzw. Abschreibungswert für den PC im Jahr.
Kleingewerbetreibende-Regelung für Abschreibungen ohne Umsatzsteuerpflicht
Der Kleingewerbetreibende ist von der Umsatzsteuer befreit, ebenso aber auch von einem Vorsteuerabzug ausgeschlossen und bekommt so auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Verrechnet werden kann die Vorsteuer ohnehin nicht, da keine Umsatzsteuer auf Verkäufe und erbrachte Dienstleistungen anfällt. Kurz Vorsteuer und Umsatzsteuer tangieren den Kleingewerbetreibenden nicht. Daher sieht die Rechnung auch ganz anders aus, als bei einem Umsatzsteuerpflichtigen Selbständigen.
Reine Abschreibung (Afa) Rechnung bei einem Kleingewerbe:
1190 Euro (Gesamter Bruttobetrag!) / 36 Monate = 33,05 Euro Abschreibung für denselben PC im Monat
33,05 Euro * 12 Monate bedeutet in diesem Fall 396,66 Euro Abschreibungswert im Jahr!
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Fazit: Während ein umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender direkt die Vorsteuer „zurückholen“ oder verrechnen kann, ist dies bei einem Kleingewerbe nicht möglich. Der Umsatzsteuerpflichtige wird „nur“ seinen Nettobetrag für die Anschaffung des PC’s abschreiben. Bei einem Kleingewerbetreibenden, ist dies auf Grund der fehlenden Umsatzsteuerpflicht der gesamte Bruttobetrag, welcher für die Abschreibung zur Geltung kommt.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag basiert auf aktuell im Netz verfügbare Informationen und stellt selbstverständlich keine Steuerberatung oder ähnliche Dienstleistung dar. Da sich die Gesetzeslage insbesondere im Bereich Steuern ständig ändert, sollten die Informationen unbedingt mit aktuellen Daten gegengeprüft werden. Für eine dauerhafte Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Sie sollten generell mit ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt sprechen, damit alle Angaben in der Steuererklärung auch mit Sicherheit richtig gemacht werden können!
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Vielen Dank für die sehr nützliche Erklärung!
Ich habe noch eine andere Frage und vielleicht können Sie mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen.
Wie ist die Abschreibung, wenn man beispielsweise als Kleinunternehmer im Jahre 2014 seine Anschaffung erstmals abschreibt (Laufzeit 7 Jahre) und dann im Jahre 2017 Umsatzsteuerpflichtig geworden ist. Wird dann weiterhin wie gewohnt abgeschrieben, also der Bruttobetrag oder kann die Anschaffung aus dem Jahre 2014 mit der Umsatzsteuer im Jahre 2017 verrechnet werden und man schreibt dann den Nettobetrag weiter ab?
Hallo Lisa,
das kann kompliziert sein, wenn Du Werte ab 1000 Euro UST bei den Anschaffungen während der Zeit als Kleingewerbetreibende gekauft hast.
Normalerweise muss alles nach § 15a Absatz 1 und 7 UStG korrigiert werden, das heißt die kompletten Anschaffungen.
Bei einigen Betriebsmittel, nach § 44 UStDV wird die Korrektur nur für Betriebsmittel durchgeführt, deren Kaufpreis über 1.000 € Umsatzsteuer enthielt.
Es wird also letztlich nur bei einem Teil der Betriebsmittel die Besteuerung korrigiert. Ich würde allerdings unbedingt nochmal einen Steuerberater aufsuchen, da ich natürlich nur Informationen aus dem Netz geben kann und keine Steuerberatung anbiete 🙂
LG
Marco
Hi Marco,
So wie ich dich verstehe, ist deine Aussage: die Pflicht einer Korrektur besteht erst bei Anschaffungen ab 5260€ brutto (1000€ USt)?
LG, pumpkin
Hallo pumpkin,
so habe ich es zumindest persönlich aus dem Gesetzestext verstanden ja. Wie allerdings gesagt bin ich kein Steuerberater und würde in einem solchen Fall unbedingt einen aufsuchen, auch eine feste Aussage kann ich daher diesbezüglich in keinem Fall treffen oder gar in Sachen Steuern beratend wirken. Ich habe diesen speziellen Fall bei mir glücklicherweise nicht beim Übergang von Kleingewerbe zu normalen umsatzsteuerpflichtigen Gewerbe gehabt, da meine einzelnen Anschaffungen weit darunter lagen.
LG
Marco
Hallo,
Achtung: Der Artikel ist so nicht ganz korrekt. Die Begriffe „Kleinunternehmen“ und „Kleingewerbe“ sind nicht das selbe, sondern bezeichnen unterschiedliche Dinge.
Unter https://www.lexoffice.de/blog/kleingewerbe-versus-kleinunternehmer/ ist der Unterschied erklärt. Wäre cool, wenn du den Artikel anpassen könntest, Marco, ich habe das nämlich erst deutlich später herausgefunden.
Hallo Werner,
vielen Dank, ich habe die Reglung in Zusammenhang ergänzt.
LG
Marco
Hallo,
gerade bei Kleingewerbetreibenden wäre es denke ich hilfreich zu erläutern, wie es in dem Beispiel mit 50% Privatnutzung aussieht.
Hallo
Wie trage ich eine Anschaffung für ein Smartphone über 1000 Euro (Kleinstgewerbe) in das Einnahmen- Ausgaben buch ein? (Welchen Wert 1000 oder 250). Bei dem Anlagevermögen über 1000 Euro heißt es zum Betriebsvermögen gehörend und den zweiten Punkt Genutzte Wirtschaftsgüter für mehrere Einkunfstarten. Das Smartphone wird zu 75% gewerblich und zu 25% Privat genutzt.
Hallo Horst,
ich bin kein Steuerberater und im Falle der Privatnutzung kann ich Dir dazu leider nicht antworten. Ich habe generell keine Mischnutzung bei meinen Geräten für das Geschäft.
LG
Marco