Beitrag aktualisiert am 9. Juli 2019 von Marco Eitelmann
Facebook greift für umsatzsteuerpflichtige Kunden mit eigener Umsatzsteuer-Identifikationsnummer außerhalb von Irland auf das sogenannte „Reverse Charge Verfahren“ zurück. Somit gilt auch für deutsche Kunden, dass Facebook auf die gesetzlich geregelte „Umkehrung der Steuerschuld“ setzt und den selbständigen- bzw. gewerblichen Rechnungsempfängern damit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Die Facebook Rechnungen kommen netto, was jedoch nicht heißt, dass sie deshalb von der Umsatzsteuer befreit sind! Man muss aufgrund des greifenden Reverse Charge Verfahrens (Umkehrung der Steuerschuld) sauber bei jeder Facebook Rechnung die Umsatzsteuer in Höhe von hierzulande 19 Prozent selbst aufschlagen und abführen und zwar an das deutsche Finanzamt! Natürlich kann man sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer direkt wieder geltend machen und bekommt sie zurück, dennoch ist die doppelte Buchung und die korrekte Ermittlung der Umsatzsteuerbeträge als durchgehende Posten Pflicht.
Dieser Beitrag dient selbstverständlich nicht zu steuerlichen Beratung und kann auch zu diesem Zweck nicht genutzt werden, sondern entstand durch meine eigenen Erfahrungen mit dem Thema „Facebook Rechnung und Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerabzug“ und einigen sehr hilfsbereiten Auskünften, die ich mir zur Sicherheit direkt beim Finanzamt geholt habe. Ich kann also nur jedem Raten sich entweder einen Steuerberater zu suchen, oder sich alles genau vom Finanzamt bestätigen zu lassen und dort Hilfe anzufordern. Die Damen und Herren waren wirklich sehr freundlich und hilfsbereit in Bezug auf meine Steuer-Fragen.
Meine Facebook Rechnungen kommen ohne Umsatzsteuer – warum? (Reverse Charge Verfahren)
In der Regel muss auf jeder Rechnung Umsatzsteuer aufgeschlagen werden, wenn sie in Deutschland gestellt wurde und der Endkunde ebenfalls in Deutschland tätig ist. Entweder ist der Empfänger ein privater Endkunde und zahlt somit die Umsatzsteuer, oder der Endkunde ist gewerblich unterwegs und holt sich die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Derjenige der die Rechnung gestellt hat und liefert, der führt auch die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt ab. Im Falle des Reverse Charge Verfahrens ist es aber umgekehrt. Dieses Verfahren findet Anwendung, wenn eine Netto Rechnung mit explizitem Hinweis auf das Reverse Charge verfahren aus der EU (Europäischen Union) bei einem umsatzsteuerpflichtigen Selbständigen oder Gewerbetreibenden eingeht. Auf dieser Rechnung muss neben dem deutlichen Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Kurz. USt-IdNr) des Rechnungsstellers, als auch des umsatzsteuerpflichtigen Kunden stehen. Im EU Ausland heißt diese Nummer auch sehr oft „VAT“-Nummer.
Beim Reverse Charge Verfahren ist der umsatzsteuerpflichtige Leistungsempfänger für die Abführung der Steuerschuld verantwortlich und muss diese auf den Nettorechnungsbetrag Aufschlagen! Umkehrt kann dieser auch eine netto Rechnung an ein anderes Unternehmen in der EU stellen, welches dann auch für die korrekte Abführung der Umsatzsteuer in seinem Heimatland verantwortlich ist. Daher auch die Bezeichnung „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“ bzw. „Umkehrung der Steuerschuld“.
Wie buche ich die Umsatzsteuer bei Facebook und wie führe ich sie ab?
Beispiel Facebook-Rechnung und Umsatzsteuer:
Eine korrekte Rechnung wurde nach Reverse Charge Kriterien von Facebook aus Irland über 100 Euro NETTO gestellt und geht bei einem umsatzsteuerpflichtigen deutschen Webseitenbetreiber zur Zahlung ein.
- 100 Euro Nettobetrag
- + 19 % Umsatzsteuer
- = 119 Euro Bruttobetrag.
- = 19 Euro abzuführende Umsatzsteuer
- = 19 Euro Vorsteuer die zurückerstattet werden kann
Es werden 19 Euro mit der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt. Im gleichen Zug können aber 19 Euro als Vorsteuer wieder zurückerstattet werden. Es ist von der Buchung etwas Aufwand, aber wie bei den gewöhnlichen Fällen im Inland ein durchlaufender Umsatzsteuerposten, der bis auf den Zeitaufwand zu keinerlei Kosten oder Nachteilen führt. Abgeführt wird die Umsatzsteuer nach Reverse Charge Verfahren in der Regel in dem Monat in dem sie angefallen ist (Für ganz große Unternehmen könnte es Ausnahmen geben!). Wenn Du im März 100 Euro netto für Facebook-Werbung ausgegeben hast, dann musst Du die anfallenden 19 Euro Umsatzsteuer sowohl im März abführen, als auch wieder als Vorsteuer geltend machen.
Wo wird die Umsatzsteuer für Facebook Werbung auf der Umsatzsteuervoranmeldung eintragen?
Diesen Punkt findest Du ganz am Schluss der Umsatzangaben unter „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“ (§ 13b UstG) auf der zweiten Seite der Umsatzsteuervoranmeldung. Hier ein Ausschnitt. Links kommt der gerundete Umsatz, rechts der eigentliche reine Umsatzsteuerbetrag als Eintragung in die Voranmeldung. (zur Veranschaulichung jeweils als rotes Wort eingetragen)
Wie bekomme ich die gezahlte Facebook Umsatzsteuer die ich zuvor aufgeschlagen habe wieder als Vorsteuer zurück?
Direkt unter dem nächsten Abschnitt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung beim großen Punkt der „Abziehbaren Vorsteuerbeträge“ findet Du recht mittig die Angabe die auf den § 13b UstG verweist. Auch her wieder ein Ausschnitt, um diesen Punkt deutlich zu machen. Es wird die gezahlte Umsatzsteuer eingetragen und kann so als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Fazit:
Wie bereits ausdrücklich gesagt, ist auch dieser Beitrag auf keinen Fall als steuerliche Beratung zu sehen und kann auch dafür nicht verwendet werden. Zudem besteht keine Gewähr auf die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit, vor allem nicht durch das sich ständig veränderten Steuerrecht. Ich zeige hier lediglich auf, wie ich die Umsatzsteuer im Reverse Charge Verfahren von Facebook abführe und sie mir als Vorsteuer wiederholen kann. Ich hatte im Netz extrem lange nach einer ordentlichen und vor allem einfachen Erklärung gesucht und hoffe ich kann so einigen Menschen helfen eine Lösung diesbezüglich zu finden. Ohne die wirklich netten Leute und deren Hilfe vom Finanzamt hätte ich es in diesem steuerlichen Zusammenhang zwar genauso hinbekommen, in ein paar anderen Fällen aber auch nicht. Gerade deshalb kann ich nur jedem raten die Hilfe der Finanzbeamten und Angestellten dort in Anspruch zu nehmen oder sich einen Steuerberater zu suchen. Das Reverse Charge Verfahren klingt zunächst komplizierter als es ist. Hat man einige Buchungen hinter sich gebracht und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen einige Male fertiggestellt, dann wird es zur Gewohnheit. Wenn man selbst für seine Produkte und Dienstleistungen an Unternehmen in der europäischen Union Netto-Rechnungen stellt und sich auf das Reverse Charge Verfahren korrekt beruft, dann kommt auch noch alle Quartale (Bei großen Unternehmen alle Monate) die sogenannte „Zusammenfassende Meldung“ hinzu.
Zum Thema weiterführende Informationen und zusätzliche interessante Beiträge:
Die Registrierung und Nutzung des Dienstes ist kostenlos!
Müsste man dann im Nachhinein eine Rechnung an FB erstellen? Bzw Musterrechnung als Nachweis für die Steuerprüfung mit Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren? Muss man dann eine Proforma Rechnung für FB erstellen?
Hallo David,
ich nutze die von Facebook im Werbemanager ausgeschriebenen und downloadbaren Rechnungen. Die Umsatzsteuer sowie Vorsteuer wird in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben und erscheint nicht auf dieser Rechnung. Die Facebookrechnungen im Original sind für die Buchhaltung als Nachweis auf jeden Fall wichtig und zu führen. Ich drucke sie einfach aus und hefte sie im entsprechenden Ordner unter „Werbekosten“ ab.
LG
Marco
Danke für deine Information. Gibt es bei der EÜR auch etwas, was man dadurch beachten sollte? Mfg
Hi Marco,
werden die Rechnungen aus Canada (Shopify) und Israel (Fiverr) auch über „Reverse Charge“ Verfahren eintragen?
Hallo Ewa,
meines Wissens nein, zumindest nicht die EU Form des Reverse Charge Verfahrens, da die Länder nicht im zugehörigen Verbund der EU sind, außer sie haben eine EU Niederlassung oder eine EU Vat-Nummer. (Angaben ohne Gewähr, musst Du in dem Fall selbst prüfen). Google ist z.B. ein US Unternehmen, die für Europa zuständige Niederlassung sitzt aber in Irland. Adsense oder Adwords wird deshalb mit Reverse Charge Verfahren gebucht. Adsense Einnahmen z.B. verbuchst Du netto und gibst sie in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung an. Bei Adwords Ausgaben wiederum schlägst Du die Umsatzsteuer drauf, führst sie ab und holst sie Dir in der Umsatzsteuervoranmeldung direkt wieder zurück. +- Null, durchlaufender Posten. Ich hatte so einen Fall mal mit einer Geschäftsbeziehung aus Indien. Ich kann deren aufgeschlagene Umsatzsteuer natürlich nicht als Vorsteuer in Deutschland geltend machen und abziehen. Ich kann und darf hier allerdings keine Steuerberatung leisten und nur aus meinen eigenen Erfahrungen sprechen. Suche Dir zur Sicherheit lieber einen Steuerberater. Vielleicht bekommt man das Geld auch über eine Quellensteueranmeldung auf irgendwelchen Wegen zurück. Dafür bin ich aber definitiv kein Fachmann 🙂 Falls die von Dir genannten Firmen keine EU Niederlassung haben, gilt für diese die sogenannte „Drittlandregelung“ In diese solltest Du Dich sehr genau einlesen! Und auch für die Drittlandregelung kann das Reverse Charge Verfahren bei entsprechender Rechnung und länderspezifischer Regelung gelten. Das ist im Vergleich zur EU Reverse Charge Regelung wesentlich individueller.
Grüße
Marco