Beitrag aktualisiert am 13. Juli 2019 von Marco Eitelmann
Die Rechnungsstellung an Amazon für das Affiliate-Partnerprogramm erfolgt ebenfalls wie beim Google AdSense Programm für deutsche Selbständige und Unternehmer als Nettorechnung mit Hinweis auf die „Umkehrung der Steuerschuld“ auch „Reverse Charge“ Verfahren genannt. Das klingt zunächst etwas kompliziert, ist es aber bei genauerer Betrachtung nicht. In diesem Artikel möchte ich Euch an einem realen Rechnungsbeispiel aus meiner eigenen Buchführung als Selbständiger zeigen, wie man eine korrekte Netto-Rechnung für das Partnerprogramm von Amazon stellen kann. Zudem erfahrt ihr was in Sachen der üblicherweise einmal pro Quartal anfallenden „Zusammenfassenden Meldung“ beachtet werden muss und welche Bestandteile für eine ordentliche Rechnungstellung an Amazon mit Sitz in Luxemburg erforderlich sind. Ich bitte zu beachten, dass der Inhalt dieses Beitrages keinesfalls als steuerliche Beratung verstanden und genutzt werden darf. Er beruht lediglich auf meinen eigenen Recherchen, der Auskunft meines zuständigen Finanzamtes auf meine Fragen und meiner persönlichen Buchführung. Das Steuerrecht kann generell sich schnell ändern, sodass der Artikel auch keinen Anspruch auf Aktualität geben kann. Wenn ihr auf Nummer sicher gehen wollt, dann ist ausschließlich Euer Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Das Amazon Partnerprogramm und die deutsche Umsatzsteuer – Wie stelle ich eine Rechnung?
Amazon hat seinen zuständigen Sitz für das deutsche Partnerprogramm (PartnerNet) in Luxemburg und folglich auch eine luxemburgische Umsatzsteuer Identifikationsnummer kurz „VAT Nummer“. Aus diesem Grund zählt für die Einnahmen aus dem Amazon Partnerprogramm auch das europäische „Reverse Charge“ Verfahren. Wenn Du als Selbständiger umsatzsteuerpflichtig bist und nicht unter die Regelung eines umsatzsteuerbefreiten Kleingewerbes fällst, dann ist es wichtig zu wissen, dass Du bei diesen netto ausgestellten Rechnungen KEINE Umsatzsteuer aufschlägst! Bei der Umkehrung der Steuerschuld muss der Leistungsempfänger, in diesem Fall Amazon die Steuer in Luxemburg abführen, Du erhält hingegen als Leistungsbringer eine Nettorechnung auf der Du unbedingt auf diesen Sachverhalt hinweisen musst.
Normalerweise würdest Du an ein deutsches Unternehmen oder einen anderen Selbständigen auf Deinen Nettobetrag die 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen. In diesem Fall ist es jedoch umgekehrt. Du stellst eine Nettorechnung und Amazon führt die luxemburgische Umsatzsteuer an den Staat Luxemburg ab. Wichtig ist es bei solchen Rechnungen unbedingt auf folgende essentielle Bestandteile für eine korrekte Rechnungsstellung an Amazon zu achten:
- Vollständige Geschäftsadresse von Amazon Luxemburg
- Die luxemburgische Amazon Umsatzsteuer Identifikationsnummer (kurz VAT)
- Leistungsdatum/Leistungszeitraum
- Das Rechnungsdatum
- Eine fortlaufende Rechnungsnummer
- Bezeichnung der Leistung (in diesem Fall kann man z.B. schreiben: Provisionen aus der Vergütung von Sales und Leads über die Amazon Plattform)
- Den Nettobetrag der gezahlten Einnahmen aus dem Amazon Partnerprogramm!
- Einen unabdingbaren Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren, das auf der Rechnung direkt ersichtlich sein muss. (Siehe Beispiel unten auf meiner eigenen Rechnung an Amazon)
- Die eigene Geschäftsadresse
- Die eigene deutsche Umsatzsteuer Identifikationsnummer
Beispielrechnung an Amazon
Um den ganzen Vorgang der Rechnungsstellung mehr zu veranschaulichen, seht ihr hier eine vollständige Rechnung an Amazon Luxemburg für die Sales und Lead Vergütungen aus deren Partnerprogramm.
Zusammenfassende Meldungen erfolgen in der Regel alle drei Monate für Amazon Rechnungen
Mit der korrekten netto Abrechnung der Amazon Einnahmen und einem entsprechenden Reverse Charge Hinweis ist es allein aber noch nicht getan, um die Vorgänge steuerlich einwandfrei abzuschließen zu können. Es muss alle drei Monate (in den meisten Fällen!) eine rückwirkende und somit quartalsweise Angabe der vereinnahmten Nettobeträge in der sogenannten „Zusammenfassenden Meldung“ im Elsterformular des Finanzamts gemacht und an dieses pünktlich übermittelt werden. Die meisten Selbständigen werden aufgrund der sehr hohen aktuellen Freigrenze von 50 Tsd. Euro Umsatz pro Quartal der einfachen dreimonatigen Regelung unterliegen. Größere Unternehmen oder auch Selbständige mit sehr hohen Einnahmen können stattdessen auch zur monatlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet werden. Es ist wichtig dieses Formular immer sehr genau, am besten doppelt geprüft und vor allem fristgerecht an das Finanzamt zu übermitteln, da sonst Ordnungsgelder von mehreren Tausend Euro fällig werden können.
Fazit:
Wer alle Anforderungen an die Bestandteile zur Rechnungstellung an Amazon sowie auch an alle anderen EU Anbieter berücksichtigt, die Nettorechnungen mit entsprechendem Hinweis stellt und rechtzeitig sowie sorgsam geprüft seine regelmäßige „Zusammenfassende Meldung“ abgibt und natürlich auch die Einnahmen korrekt auf der monatlichen, gegebenenfalls auch vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung angibt, hat alles richtig gemacht. Nach bereits wenigen Rechnungen und einigen Meldungen sowie Angaben auf der Voranmeldung wird der ganze Vorgang in kurzer Zeit zu einer Routine die sich recht schnell erledigen lässt. Man sollte sich jedoch vorher genau informieren. Dabei kann neben dem Steuerberater natürlich auch ein Mitarbeiter des Finanzamtes zur Seite stehen. Mir hat ein Mitarbeiter der Behörde aus dem Umsatzsteuerbereich sehr freundlich und gut geholfen, als ich damals einige offene Fragen dazu hatte.
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