Die nebenberufliche Selbständigkeit und die Krankenversicherung – Muss ich für ein nebenberufliches Gewerbe extra gesetzlichen Krankenkassenbeitrag zahlen?

Krankenkassenbeiträge können auch bei nebenberuflich selbständigen Tätigkeiten anfallen, jedoch ist dann meist die nebenberufliche Selbständigkeit schon zu groß, oder der zeitliche Aufwand dafür zu hoch um überhaupt noch als „Nebengewerbe“ zu gelten.

Beitrag aktualisiert am 9. Juli 2019 von Marco Eitelmann

Viele Gründer einer zunächst meist nebenberuflichen Selbständigkeit bzw. bei Anmeldung eines Nebengewerbes stellen sich oftmals gleich zu Beginn die Frage: „Muss ich zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge auf meine nebenberufliche selbständige Tätigkeit bzw. mein Nebengewerbe zahlen oder nicht?“ Die Antwort darauf kann in den meisten Fällen mit „Nein“ beantwortet werden. Dennoch ist eine Information an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse über die aufgenommene nebenberuflich selbständige Tätigkeit sinnvoll und wichtig. Nebengewerbe sind in der Regel jedoch nicht sozialversicherungspflichtig und die gesetzliche Krankenversicherung ist mit dem Beitrag, welcher durch das Gehalt bzw. den Lohn der hauptberuflichen Tätigkeit erwirtschafte wird abgedeckt. Ich bitte unbedingt zu beachten, dass dieser Beitrag keine rechtskräftige und ständig aktuelle Beratung bezüglich des Themas leisten kann, sondern nur auf Basis meiner persönlichen Erfahrungen und meines Kenntnisstandes bzw. angeeigneten Wissens durch meine eigene nebenberufliche Selbständigkeit erstellt wurde. Für eine sichere Auskunft empfehle ich daher dringend die Informationen bei der eigenen Krankenkasse direkt einzuholen und in steuerlichen Dingen einen entsprechenden Steuerberater zu konsultieren.


Nebenberuflich Selbständige bzw. Nebengewerbetreibende – Ein zusätzlicher Krankenkassenbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung – „Ja“ oder „Nein“?
Zunächst einmal besteht aufgrund der bereits erfolgten Versicherungspflicht über die gesetzliche Krankenkasse bei den zusätzlich nebenberuflich Selbständigen bzw. Gewerbetreibenden nicht die Pflicht sich nochmals per Kassenbeiträge zusätzlich zu versichern, da sie das ohnehin schon durch ihren Hauptberuf bzw. ihrer Haupttätigkeit im Angestelltenverhältnis sind. Die Beiträge aus Lohn- oder Gehalt zur Krankenversicherung decken also das Versicherungsverhältnis und die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend ab. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Einnahmen oder die Arbeitszeit bzw. der Arbeitsaufwand für ein „Nebengewerbe“ derart hoch sind, dass sie den Hauptberuf bzw. die Haupttätigkeit im Angestelltenverhältnis erreichen oder gar übertreffen. In einem solchen Fall muss definitiv Krankenkassenbeitrag aus den Einnahmen des Nebengewerbes abgeführt werden, zudem wird das Nebengewerbe dann sehr bald zum Hauptgewerbe, denn es darf im Durchschnitt nicht mehr Einnahmen bringen oder Arbeitszeit kosten als die Hauptanstellung als Angestellter.

Die Grundlagen zum Entscheid ob Krankenkassenbeiträge bei der nebenberuflichen Selbständigkeit fällig werden
Die Grundlagen zum Entscheid ob nun gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge für die nebenberufliche selbständige Tätigkeit abgeführt werden müssen oder nicht, beruhen im Prinzip auf drei Punkten:


  1. Gewinn/Einnahmen
    Übersteigt der Gewinn, der durch die Einnahmen eines Gewerbes entstehen nachhaltig den durchschnittlichen Monatslohn aus der Hauptanstellung, dann wird ganz sicher Krankenkassenbeitrag fällig und das Nebengewerbe sehr schnell zum Hauptgewerbe. Bei derart hohen Einnahmen sollte man also schon deutlich vorher zur Sicherheit mit seiner Krankenkasse sprechen um keinen unnötigen Ärger oder Nachzahlungen zu riskieren.
  2. Arbeitszeit für die Selbständigkeit
    Ich arbeite aktuell in meinem Hauptberuf Vollzeit rund 160 bis 170 Stunden im Monat. Für meine Webseiten die ich als Nebengewerbe betreibe, brauche ich maximal 40 Stunden im Monat, wobei dies eher die Ausnahme bleibt, oft sind es nur 15 bis 25 Stunden monatlich an Arbeitszeit. Würde ich genauso viele Stunde oder sogar mehr als in meinem Hauptjob für das Gewerbe nutzen, dann wäre es sicher kein Nebengewerbe und somit eindeutig als Hauptgewerbe der gesetzlichen Beitragspflicht zur Krankenversicherung unterworfen.
  3. Realistischer Aufwand für die nebenberufliche Tätigkeit
    Einfach zu sagen „Ich brauch 30 Stunden im Monat für die nebenberufliche Selbständigkeit“ ist manchmal nicht ganz plausibel. Wer z.B. zu Hause hochwertige Gaming-Rechner zusammenbaut und über seinen Onlineshop vertreibt, am besten im Monat 50 Stück oder mehr davon und nur offiziell 30 Stunden als Zeitangabe für die monatliche Gesamtarbeitszeit seiner Selbständigkeit macht, der macht sich zu Recht verdächtig. Die Ausübung eines Hauptgewerbes liegt also auch in diesem Fall recht nahe und ist somit ebenfalls Beitragspflichtig was die Kassenbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung betrifft.

Gesetzliche Krankenversicherung und nebenberufliche Selbständigkeit aus eigener Erfahrung:
Ich bin nun schon seit 2015 Selbständig mit einem Nebengewerbe. Dies weiß natürlich auch meine gesetzliche Krankenkasse, die ich nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich informiert habe (Beides ist in Kombination unbedingt empfehlenswert!). Für die Einnahmen aus meinem Nebengewerbe zahle ich somit keine Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, da diese aufgrund der geringeren Einnahmen und des zeitlich sehr geringen Arbeitsaufwandes noch nicht an meine hauptberufliche Tätigkeit herankommen. In wenigen Jahren wird dies jedoch soweit sein und meine nebenberufliche Selbständigkeit wird dann zu einem Hauptgewerbe, da die Einnahmen die meines Hauptberufes im Angestelltenverhältnis überschreiten werden. Ab diesem Zeitpunkt muss dann natürlich auch selbstverständlich der gesetzliche Krankenkassenbeitrag von den Gewinnen abgeführt werden.

Krankengeld ab der sechsten Woche gibt es nicht für die nebenberufliche Selbständigkeit bzw. das Nebengewerbe
Wer nebenberuflich Selbständig ist und für diese nebenberufliche Tätigkeit keine sozialversicherungspflichtigen Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse abgeführt hat, der kann natürlich auch nicht mit Krankengeld für die Nebentätigkeit rechnen, die er möglicherweise bei längerer Krankheit nicht mehr ausüben kann. Dies ist völlig normal, denn es wurden schließlich ja auch keine Beiträge für diese Einnahmen an die gesetzliche Krankenkasse abgeführt.



Fazit:
Auf Nebengewerbe und nebenberufliche selbständige Tätigkeiten fallen in der Regel keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an, wenn diese sowohl von der Gewinn-/Einnahmeseite, als auch vom monatlichen Zeitaufwand und generellem Arbeitsaufwand unterhalb dessen liegen, was für die Haupttätigkeit im Angestelltenverhältnis aufgewendet werden muss bzw. an Gehalt oder Lohn eingenommen wird. Eine regelmäßige Rücksprache mit der Krankenkasse sollte diesbezüglich jedoch immer stattfinden und selbstverständlich sein. Gewinne aus Nebengewerbe und Hauptgewerbe sind jedoch immer frei von Rentenversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder der ebenfalls gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, was eine freiwillige Versicherungsteilnahme in diesen Institutionen natürlich nicht ausschließt.

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